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Neues zur Haager Landkriegsordnung

Am 25. 11. 1941 und am 27.4.1942 bestätigte der sowjetische Außenminister V. A. Molotow in zwei Zirkularnoten, dass sich die Sowjetunion im gegenwärtigen Weltkrieg an die Haager Landkriegsordnung halten werde. (sh: Elena Syssoeva, Kunst im krieg, Berlin 2004, S. 127.)  Die Anerkennung der Landkriegsordnung durch Moskau, die in der deutschen Rechtsprechung bislang noch vollkommen unbekannt ist, hat weitreichende Konsequenzen: Denn die Verwaltung Ostdeutschland durch die Rote Armee muss nun im Rahmen des damals gültigen Völkerrechts gesehen werden, das für die Sowjetunion zugleich Grundlage und Grenze ihrer Aktivitäten zwischen 1945 und 1949 war. Keinesfalls gab es einfach sowjetische Willkür bei der Verwaltung der SBZ. Moskau war bis 1948 durch die gemeinsame alliierte Verwaltung und das Völkerrecht gebunden. Eigentumsverluste, die in dieser Zeit durch die sowjetische Besatzungsmacht herbeigeführt wurden, waren nicht nur Enteignungen, sondern auch nur völkerrechtsmäßige Beschlagnahmungen. Das damals entzogene Eigentum ist somit bis heute in vielen Fällen noch restitutionspflichtig. (vgl. auch: Dr. Hanns Christian Löhr, Taktik und Täuschung, Die Bodenreform zwischen Kaltem Krieg und deutscher Wiedervereinigung, in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 6/2006, S. 327 – 333.) Wegen der Bedeutung dieses Artikels möchte ich Gelegenheit geben, dass alle daran Interessierten diesen hier auch lesen können:

Taktik und Taeuschung

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